Bundesfinanzhof kippt §13b UStG für Bauträger
Nach langen Jahren wurde der Klage eines Bauträgers gegen den § 13b UStG durch den BFH stattgegeben. Es sieht so aus, als wäre damit die Umsatzschuldumkehr für Bauträger hinfällig. Für Werkvertragsbauer oder GÜs/GUs bleibt die Regelung jedoch bestehen.
Der §13b UStG hat in den letzten Jahren unter Bauträgern für viel Aufregung gesorgt. Nachdem die Regelung des §13b ab dem 1.4.2004 für Werkvertragsbauer in Kraft getreten ist, wurde sie durch zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus den Jahren 2009 und 2010 auf Bauträger ausgeweitet (BMF-Schreiben vom 16.10.2009 – IV B 9 – S 7279/0 (BStBl 2009 I S. 1298) sowie BMF-Schreiben vom 11.03.2010 – IV D 3 – S 7279/09/10006 (BStBl 2010 I S. 254) ).
Auf den Punkt gebracht, hat diese Regelung dazu geführt, dass die auf Bauleistungen zu entrichtende MwSt. nicht mehr wie gewohnt an den Auftragnehmer, sondern direkt an das zuständige Finanzamt abzuführen war bzw. ist.
Laut des am 27.11.2013 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.8.2013, V R 37/10 wurde diese Regelung nun stark eingeschränkt.
Konkret bedeutet dies, dass Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht kommen, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das unterscheidet sie vom sog. Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in einer Leistungskette (von Subunternehmern) bezogenen Bauleistungen nach § 13b UStG schuldet. Die Revision der Klägerin hatte deshalb Erfolg.
Die Details zu dieser Änderung finden Sie, wenn Sie den nachfolgenden Links folgen:
Urteil des BFH v. 22.8.2013, V R 37/10 veröffentlicht am 27.11.2013
Europäischer Gerichtshof-Vorlage zum Umsatzsteuerschuldumkehr-Verfahren bei Bauleistungen
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