Weiterbildungspflicht gemäß MaBV – für wen gilt das eigentlich?

Es gibt immer wieder Irritationen und Nachfragen, inwieweit auch Bauträger von der Fortbildungspflicht betroffen sind. Es folgt die übliche juristische Antwort: „Es hängt davon ab…“. Wir haben einmal versucht, das für Sie aufzudröseln:

Im Text der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), die sich per Überschrift an „Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter“ richtet, ist in §15b die Weiterbildungspflicht für den Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Der Anwendungsbereich der Verordnung gilt zunächst einmal für „Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach §43c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht“. Im §15b ist allerdings die Einschränkung zu finden, wonach derjenige zur Weiterbildung verpflichtet ist, der nach §34c Abs. 2a der Gewerbeordnung benannt ist. Dort wird das Ganze auf sog. „erlaubnispflichtige Tätigkeiten“ definiert – die erlaubnispflichtigen Bauträger sind diejenigen, die „gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerten von Erwerbern, Mieter, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will.“

Das heißt, dass diese Fortbildungspflicht auch für Bauträger gilt, hier insbesondere für die bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Beschäftigten: Geschäftsführung, Abteilungs- oder Bereichsleiter, sowie deren direkte Mitarbeiter; Mitarbeiter in der Buchhaltung oder Personalabteilung sind NICHT weiterbildungspflichtig –  so die Aussage der IHK Stuttgart im Rahmen einer durch uns beauftragten Prüfung, inwieweit unsere Kunden aus dem Bauträgerbereich der Fortbildungspflicht unterliegen und ob unsere Schulungen den Erfordernissen der MaBV genügen. Im Ergebnis wurde uns bescheinigt, dass unsere Schulungen zum Teil auf die in der Anlage 1 der MaBV genannten Themen anrechenbar sind. Daher rechnen wir 50% der Zeit an und bescheinigen diese entsprechend auf Anfrage.

Zu unseren Schulungen geht es hier.

Quellen:

MaBV § 15b: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__15b.html

Gewerbeordnung §34c: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html

IHK Rhein-Neckar, wer ist erlaubnispflichtiger Bauträger?: https://www.rhein-neckar.ihk24.de/wirtschaftsstandort/branchen/dienstleistungen/immobilienwirtschaft/erlaubnispflichtige-gewerbe-gemaess-34c/bautraeger-baubetreuer-4352098